Satzung

Satzung des Ausdauersportteams Süßen e.V.

Aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit wird auf geschlechtsbeschreibende differenzierte Anreden im Folgenden verzichtet.

§ 1       Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen Ausdauersportteam Süßen e. V., als Abkürzung AST Süßen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Süßen und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Ulm (Nr. 540393)
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das
  4. Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes und dessen Mitgliedsverbänden, deren Sportarten im Verein betrieben

§ 2       Zweck des Vereins

  1. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports. Der Vereinszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
  4. Die Mitglieder der Organe und Gremien des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die ihnen entstehenden Auslagen und Kosten werden ersetzt. Dazu gehören insbesondere Reisekosten, Porto und Kommunikationskosten. Der Nachweis erfolgt über entsprechende Einzelbelege und ist spätestens sechs Wochen nach Ende des jeweiligen Quartals geltend zu machen. Soweit für den Aufwendungsersatz steuerliche Pauschalen und steuerfreie Höchstgrenzen bestehen, erfolgt ein Ersatz nur in dieser Höhe.
  5. Der Ausschuss kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von Vereinsämtern eine angemessene Vergütung und/oder eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG beschließen.

§ 3       Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen Aufnahmeantrag voraus, der an den Vorstand zu richten ist (Nähere Einzelheiten können über die Beitragsordnung geregelt werden). Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten und –pflichten gilt bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Minderjährige volljährig wird.
  3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, der diese Aufgabe auch auf ein einzelnes Vorstandsmitglied delegieren kann, nach freiem Ermessen. Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden.
  4. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme durch den Vorstand.

§ 4       Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von den gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.
  2. Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung. Es verpflichtet sich, die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
  3. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  4. Jugendliche Mitglieder sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Wort zu ergreifen. Jugendliche unter 16 Jahren haben kein Stimm- und Wahlrecht, ausgenommen für die Wahl des Vorstands Jugend.
  5. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein unverzüglich über Änderungen ihrer vereinsrelevanten persönlichen Verhältnisse schriftlich zu informieren. Dazu gehört insbesondere:
    • die Mitteilung von Anschriftenänderungen
    • Änderung der Bankverbindung
    • Mitteilungen von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind.
  6. Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden.

§ 5         Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitglieder sind zur Entrichtung eines Jahresbeitrags verpflichtet. Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Einzelheiten können in einer Beitragsordnung geregelt
  2. Der Verein ist jährlich zur Erhebung einer Umlage berechtigt, sofern diese zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins notwendig ist. Über die Festsetzung der Höhe der Umlage entscheidet die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss, wobei eine Höchstgrenze vom dreifachen eines Jahresbeitrages
  3. Nach Eintritt der Volljährigkeit hat das Mitglied das Recht, die Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich zu kündigen. Minderjährige Vereinsmitglieder werden mit Eintritt der Volljährigkeit automatisch als erwachsene Mitglieder im Verein geführt und beitragsmäßig veranlagt.

§ 6       Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahres zu erfüllen.
  2. Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands erfolgen. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Ausschusses von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied
  4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Ausschusses in einer Ausschusssitzung, bei der mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder anwesend sein müssen.

Ausschließungsgründe sind insbesondere:

    • Grober und wiederholter Verstoß des Mitglieds gegen die Satzung, gegen Ordnungen oder gegen Beschlüsse des
    • Schwere Schädigung des Ansehens des Vereins
    • Verstoß und Missachtung der Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes. Dies gilt auch bei Verfehlungen eines Mitglieds gegenüber Minderjährigen, die eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat darstellen, auch wenn das Mitglied außerhalb des Vereins wegen eines einschlägigen Delikts belangt
  1. Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist den Mitgliedern unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Ausschuss oder schriftlich zu rechtfertigen. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied bekannt zu machen. Gegen die Entscheidung des Ausschusses kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen.
    Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Ausschuss schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Ausschuss innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§ 7       Organe des Vereins

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Hauptausschuss
  3. Der Vorstand

§ 8       Haftung der Organmitglieder und Vertreter

Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.

§ 9       Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung muss einmal jährlich einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder des Vereins es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand Organisation, bei dessen Verhinderung vom Vorstand Verwaltung, per Email an die zuletzt mitgeteilte Adresse eines jeden Mitglieds sowie durch Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins und im Mitteilungsblatt der Stadt Süßen unter Einhaltung einer Frist von mindestens 3 Wochen und unter Bezeichnung der Tagesordnung einzuberufen.
  3. Anträge zur Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung beim Vorstand Organisation eingereicht werden. Später eingereichte Anträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit
  4. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstand geleitet.
  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen
  6. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  7. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden, eine Übertragung ist ausgeschlossen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag
  8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Protokollführer und von einem Vorstand zu unterschreiben.

§ 10    Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  • Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
  • Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl des Vorstandes und des Ausschusses
  • Wahl der Kassenprüfer
  • Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren und sonstiger Dienstleistungspflichten gemäß § 5 der Vereinssatzung
  • Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
  • Beschlussfassung über Satzungsänderung und Auflösung des

§ 11    Vorstand

Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus mindestens zwei und höchstens sieben gleichberechtigten Mitgliedern, von denen jedes einzeln vertretungsberechtigt ist, z.B.:

  • Vorstand Organisation
  • Vorstand Sport
  • Vorstand Verwaltung
  • Vorstand Finanzen
  • Vorstand Jugend

Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 5000,– € die Zustimmung des Hauptausschusses erforderlich ist.

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan obliegen. Neben der Vertretung des Vereins hat der Vorstand die laufenden Geschäfte zu führen, zu denen auch die Vorbereitung, Einberufung und Leitung von Sitzungen des Vorstands, des Hauptausschusses sowie der Mitgliederversammlung gehören.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur gültigen Wahl eines Nachfolgers im

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied kommissarisch berufen.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Der Vorstand Organisation, bei Verhinderung der Vorstand Verwaltung, lädt unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens einer Woche zu Vorstandssitzungen ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären.

§ 12    Hauptausschuss

Der Hauptausschuss setzt sich zusammen aus

  • Vorstand,
  • Leiter der einzelnen Abteilungen,
  • Beisitzern mit bestimmten Aufgaben.

Der Hauptausschuss ist beschlussfähig, wenn über die Hälfte der Vorstandsmitglieder und mindestens die Hälfte der weiteren Hauptausschussmitglieder anwesend sind.

Die Sitzungen werden vom Vorstand einberufen und geleitet.

Der Hauptausschuss berät und entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Vereins- und Abteilungsangelegenheiten, soweit sie nicht dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, z.B.:

  1. Entscheidung in sportfachlichen Angelegenheiten
  2. Festsetzung und Durchführung von Veranstaltungen
  3. Beschlussfassung über den Haushaltsplan
  4. Beschlussfassung über Ordnungen des Vereins
  5. Verhängen von Ordnungsmaßnahmen
  6. Beschlussfassung über Ausgaben, die den Wert von 10.000 EURO nicht übersteigen.

Höhere Ausgaben sowie Neu-, Umbau- oder Erweiterungsmaßnahmen unterliegen der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.

§ 13 Abteilungen

Abteilungen werden nach Beschluss der Mitgliederversammlung für Vereinsmitglieder eingerichtet.
Die Aufgaben des Vereins im Sinne von § 2 Ziffer Nr. 1 sind von den Abteilungen durchzuführen und zu erfüllen.

  1. Die Abteilungen sollen in jedem Geschäftsjahr mindestens eine Abteilungsversammlung abhalten. Die in der Abteilungsversammlung auf die Dauer von 2 Jahren zu wählenden Leiter sind von der Mitgliederversammlung zu bestätigen.
  2. Jeder Abteilung steht ein Abteilungsleiter vor, bei Bedarf können für die Abteilungsleitung auch Stellvertreter gewählt Im Hauptausschuss kann die Abteilung vom Abteilungsleiter und einem Stellvertreter vertreten werden.
  3. Die Abteilungsleitung ist berechtigt, in Angelegenheiten der Abteilung für den Verein zu handeln. Verpflichtungen dürfen jedoch nur eingegangen werden, wenn sie über den Haushaltsplan abgedeckt sind. Über den im Haushaltsplan zugeteilten freien Abteilungsetat kann vom Abteilungsleiter in Abstimmung mit dem Vorstand frei verfügt
  4. Jedes Vereinsmitglied kann ohne besonderen Antrag mehreren Abteilungen angehören.

§ 14    Ordnungen

Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein unter anderem eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Jugendordnung sowie eine Beitragsordnung geben. Die Mitgliederversammlung ist für den Erlass der Ordnungen zuständig.

Ausgenommen davon sind die Geschäftsordnung, die vom Vorstand zu beschließen ist.

§ 15    Strafbestimmungen

Sämtliche Mitglieder des Vereins unterliegen der Ordnungsgewalt des Vereins. Der Vorstand kann gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse der Organe vorstoßen oder das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins schädigen, folgende Maßnahmen verhängen:

  1. Verweis
  2. Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereins
  3. Geldstrafe bis zu 250,– € je Einzelfall
  4. Ausschluss gemäß § 6 Ziffer 4 der Satzung

§ 16    Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Amtsdauer der Kassenprüfer beträgt zwei
  2. Die Kassenprüfer sollen mindestens einmal jährlich die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege sachlich und rechnerisch prüfen und dies durch ihre Unterschrift bestätigen. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.
  3. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer sofort dem Vorstand berichten.

§ 17    Datenschutz

  1. Mit dem Beitritt eines Mitgliedes nimmt der Verein seine Kontaktdaten, sein Alter und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
  2. Als Mitglied des WLSB ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Vor- und Nachname, das Geburtsdatum, das Geschlecht, ausgeübte Sportarten und die Vereinsmitgliedsnummer.

§ 18    Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Die Auflösung muss mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  2. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorstände Organisation und Verwaltung gemeinsam vertretungsberechtigte
  3. Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Süßen oder an eine etwaige Rechtsnachfolgerin, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke zur Förderung des Sports zu verwenden

§ 19    In-Kraft-Treten

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 26.November 2022 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Süßen, den 26. November 2022

 

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